T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt II

Arbeitszeit

§ 9 Bereitschaftszeiten

 

(1) 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten,
in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz
oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss,
um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen
und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
2Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang
Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

 

a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).

 

b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
    nicht gesondert ausgewiesen.

 

c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit
    darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.

 

d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf
    durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

 

3Ferner ist Voraussetzung,
dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht,
bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.

 

(2) 1Im Bereich der VKA bedarf die Anwendung des Absatzes 1
im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung.
2§ 6 Abs. 9 gilt entsprechend.
3Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt die Anwendung dieser Vorschrift
der Mitbestimmung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

 

(3) Im Bereich des Bundes gilt Absatz 1 für Beschäftigte im Sinne des Satzes 2,
wenn betrieblich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss der Bereitschaftszeiten
für diese Beschäftigtengruppen festgelegt werden.

 

Protokollerklärung zu § 9:
Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.

 

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